Keine Prozesskostenhilfe bei hoher Abfindung


Einer Prozesspartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, kann auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Dies gilt auch für Verfahren vor den Arbeitsgerichten.

Arbeitslose müssen sich jedoch an den Kosten eines Rechtsstreits beteiligen, wenn sie eine Abfindung erhalten haben und damit keine Bedürftigkeit mehr besteht. Eine Abfindung muss grundsätzlich anteilig für die Prozesskosten eingesetzt werden, wenn durch die Zahlung das Schonvermögen des Arbeitslosen nach dem Bundessozialhilfegesetz (derzeit ca. 2.300 Euro) überschritten wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn der Einsatz der Abfindung eine unbillige Härte darstellen würde.


Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 08.07.2004
4 Ta 7/04
Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg
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