Erbschaftsannahme durch schlüssiges Verhalten


Gemäß § 1943 BGB ist die Ausschlagung einer Erbschaft nach deren Annahme durch den Erben nicht mehr möglich. Die Annahme kann durchaus auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Ausreichend ist, dass der Erbe objektiv eindeutig zum Ausdruck bringt, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen.

Eine Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten hält das Bayrische Oberste Landesgericht jedoch nicht gegeben, wenn der Erbe eine Auskunftsklage gegen den Testamentsvollstrecker über den Nachlass erhebt. Der Erbe hatte in diesem Zusammenhang vor Erhebung der Auskunftsklage darauf hingewiesen, dass er für seine Entscheidung über die Annahme der Erbschaft umfassende und genaue Informationen über den Nachlass benötige und er seine Vermögensinteressen ohne entsprechende Informationen durch den testamentarisch eingesetzten Testamentsvollstrecker gefährdet sehe. Der Erbe hatte sich also erkennbar die Möglichkeit der Erbschaftsausschlagung offen halten wollen.


Beschluss des BayObLG vom 08.09.2004
1Z BR 059/04
BayObLGR 2005, 8
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