Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen


Bei Diebstählen zulasten des Arbeitgebers kennen die Arbeitsgerichte in der Regel auch dann keine Nachsicht, wenn es sich um geringwertige Gegenstände handelt. So bestätigte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Kündigung eines Bäckereibetriebes, in dem ein Mitarbeiter dabei erwischt wurde, wie er sich zum Frühstück regelmäßig mit Gebäck bediente, das er nicht bezahlte.


Urteil des LAG Rheinland-Pfalz
4 Sa 328/04
Wirtschaftswoche Heft 1/2005, Seite 105
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