Bei Diebstählen zulasten des Arbeitgebers kennen die Arbeitsgerichte in der Regel auch dann keine Nachsicht, wenn es sich um geringwertige Gegenstände handelt. So bestätigte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Kündigung eines Bäckereibetriebes, in dem ein Mitarbeiter dabei erwischt wurde, wie er sich zum Frühstück regelmäßig mit Gebäck bediente, das er nicht bezahlte.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz
4 Sa 328/04
Wirtschaftswoche Heft 1/2005, Seite 105