Die meisten Kreditkartenunternehmen bieten vergünstigte Zusatzkarten an, die oft von Familienmitgliedern oder Partnern des Kunden genutzt werden. Der Kunde sollte allerdings ein Auge auf den korrekten Umgang mit der Zweitkarte haben.
Der Inhaber der "Hauptkarte" haftet nämlich uneingeschränkt auch für den Missbrauch der Zusatzkarte durch einen Dritten bis zu deren Rückgabe an das Kreditkartenunternehmen. Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg selbst dann, wenn der Kreditkarteninhaber die Zusatzkarte sperren lässt und den Zusatzkartenvertrag kündigt.
Urteil des OLG Oldenburg vom 19.07.2004
15 U 37/04
Pressemitteilung des OLG Oldenburg