Sofern die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst wurde, ist eine gezahlte Abfindung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerfrei. Ist unklar, von wem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausging, kann - so der Bundesfinanzhof - im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung betrieben hat.
Urteil des BFH vom 10.11.2004
XI R 64/03
Pressemitteilung des BFH