Ein Darlehensvertrag bedarf keiner besonderen Form. Wer einem anderen Geld leiht, kann daher die Rückzahlungsmodalitäten durchaus auch mündlich regeln. Die Gefahr, dass im Streitfall eine Darlehensgewährung dann nicht bewiesen werden kann und somit eine Schenkung anzunehmen ist, ist allerdings recht groß. Der Nachweis, dass der Empfänger das Geld wieder zurückzahlen muss, kann auch nicht durch Vorlage eines Überweisungsauftrags geführt werden, auf dem als Verwendungszweck "Darlehen für den Kauf einer Eigentumswohnung" angegeben ist, da der Verwendungszweck auch nachträglich eingetragen werden kann.
Hinweis: Insbesondere bei höheren Darlehenssummen, sollte unbedingt eine schriftliche Vereinbarung geschlossen oder mündliche Abreden in Anwesenheit von Zeugen getroffen werden.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 04.03.2004
4 U 115/02
OLGR Zweibrücken 2004, 439