Keine Kündigung von Auszubildenden wegen privater Telefonate


Das unerlaubte Führen von Privattelefonaten über betriebliche Anschlüsse kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz setzt bei Auszubildenden jedoch weniger strenge Maßstäbe an.

So kann ein Arbeitgeber auch bei einer bereits vorliegenden Abmahnung gehalten sein, eine weitere Abmahnung auszusprechen und erst geeignete pädagogische Maßnahmen zu ergreifen, bevor er dem Auszubildenden fristlos kündigt. Dies gilt erst recht, wenn der Schaden für fünf unerlaubte Telefonate mit 1,74 Euro pro Anruf äußerst gering ist. Neben der Abmahnung hätten als geeignete Maßnahme die Telefonkosten von der Vergütung des Auszubildenden abgezogen werden können.


Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.09.2004
4 Sa 462/04
PflR 2005, 357
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