Investitionszulage für Wohnung zum "betreuten Wohnen"
Auch eine Wohnung, die zum "betreuten Wohnen" von Senioren genutzt wird, dient in der Regel Wohnzwecken. Für derartigen Wohnraum hat der Eigentümer daher Anspruch auf die gesetzliche Investitionszulage. Nach § 3 Abs.1 S. 1 Nr. 4a Investitionszulagengesetz ist (unter weiteren Voraussetzungen) die Anschaffung neuer Gebäude und Wohnungen begünstigt, soweit diese mindestens fünf Jahre nach ihrem Erwerb der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
Urteil des BFH vom 19.05.2004
III R 12/03
DStR 2004, 1521
BFHReport 2004, 1035