Der Veranstalter eines Golfturniers hatte eine Wiesenfläche in der Nähe des Golfplatzes mittels Trassierbändern als Parkplatz abgesteckt, der gegen ein Entgelt von drei Euro ganztägig benutzt werden konnte. An den Parkflächen waren Schilder aufgestellt, die unter anderem den Hinweis enthielten: "Die Parkplätze werden überwacht." Außerdem befanden sich auf dem Parkplatz zahlreiche Personen, die als "Einweiser" tätig waren. Als ein Besucher nach dem Turnier zu seinem Wagen zurückkehrte, war der gesamte Kofferrauminhalt gestohlen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte den Betreiber des Parkplatzes zum Ersatz des Schadens. Die Übernahme der Obhutspflicht ergab sich aus der entgeltlichen Bereitstellung des Parkplatzes mit dem ausdrücklichen Hinweis, die Parkplätze würden überwacht. Auf Grund dieses Hinweises durfte der Benutzer davon ausgehen, dass der Parkplatz weiträumig überwacht und insbesondere auch durch die zahlreiche Anwesenheit der "Einweiser" sichergestellt war, dass es zu keinen Einbrüchen kommen konnte.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.07.2004
1 U 46/04
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe