Nur wer seine Sportausrüstung ausschließlich beruflich - also z. B. zum Sportunterricht - nutzt, kann diese Anschaffungskosten steuerlich absetzen. Eine nur gelegentliche "berufliche" Nutzung, beispielsweise auf einer Kinderfreizeit, genügt nach Auffassung des Finanzgerichts Münster nicht.
Die Entscheidung erging im Falle eines Gelegenheitsskilehrers, ist jedoch sicherlich auch auf andere Sportarten wie Surfen oder Tauchen entsprechend anwendbar.
Urteil des FG Münster vom 15.12.2003
1 K 2187/03
Wirtschaftswoche Heft 12/2004, Seite 164