Aufklärungspflicht bei ungewöhnlicher Behandlungsmethode


Bei der beabsichtigten Anwendung einer so genannten "Außenseitermethode" (hier spezielles Prostata-Laserverfahren in zwei Operationsschritten) sind an die Aufklärungspflicht des Arztes über mögliche Risiken besonders hohe Anforderungen zu stellen.

Führt der ohne ordnungsgemäße Aufklärung durchgeführte Eingriff zu erheblichen Komplikationen (hier wiederholtes Harnverhalten), die mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte mit Nachoperationen zur Folge haben und zu einer dauerhaften Stressharninkontinenz, ist ein Schmerzensgeld i. H. v. 18.000 Euro angemessen.


Urteil des OLG Bremen vom 12.03.2004
4 U 3/04
OLGR Bremen 2004, 320
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