Eine Frau nahm an einem Fallschirm-Tandemsprung teil. Als der Fallschirmspringer wegen Schwierigkeiten mit dem Hauptfallschirm diesen abtrennen wollte, um sodann den Reservefallschirm zu öffnen, verfehlte er das Trennkissen, wodurch sich der Reservefallschirm wegen des nicht getrennten Hauptfallschirms nur verzögert öffnete. Die Landung erfolgte wegen des nicht ganz geöffneten Reservefallschirms mit einer beträchtlichen Sinkgeschwindigkeit, wodurch sich die Frau erheblich verletzte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Schadensersatzansprüche der verletzten Tandemspringerin ab. Bei Tandemsprüngen haftet der Fallschirmspringer entsprechend den Vorschriften des Luftverkehrsrechts dem anderen nur bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz. Die Richter stellten auf Grund der Beweisaufnahme fest, dass dem beklagten Fallschirmspringer mit Ausnahme des Fehlgriffs am Trennkissen kein Fehler und damit kein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden konnte.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 01.04.2004
12 U 83/04
OLGR Karlsruhe 2004, 236