Prozesskostenhilfe: Einkommen des Partners unbeachtlich


Eine Prozesspartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe.

Hierbei sind allein die Einkommensverhältnisse des Antragstellers maßgebend und nicht auch die des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller ohne die Beziehung Anspruch auf Zahlung von Wohngeld hätte.


Beschluss des OLG Karlsruhe vom 13.02.2004
16 WF 173/03
NJW Heft 27/2004, Seite XII
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