Sozialhilfeempfänger darf Erbschaft ausschlagen


Ein Sozialhilfeempfänger kann vom Staat nicht dazu gezwungen werden, eine Erbschaft anzunehmen. Bei der Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft handelt es sich laut Landgericht Aachen um ein höchstpersönliches Recht. Es gibt auch im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz keinen Zwang zur Annahme einer Erbschaft, damit Gläubiger auf das Erbe zugreifen können. Dies gilt selbst dann, wenn - wie im Fall des Sozialhilfebezugs - der Staat Gläubiger des Ausschlagenden ist. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Erbrechts, eine eventuell missbräuchliche Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu verhindern.


Beschluss des LG Aachen vom 04.11.2004
7 T 99/04
ZErb 2005, 1
NJW-Spezial 2005, 62
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