Zeitweiliger Unterrichtsausschluss eines gewalttätigen Schülers


Ein Schüler kann nach den Landesschulgesetzen von der Schulleitung zur Erfüllung des Erziehungsauftrags für zwei Tage vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn er Mitschüler mehrmals (u. a. mit einer Schere) tätlich angegriffen hat und andere, weniger einschneidende Erziehungsmaßnamen nicht zur Verfügung stehen.


Beschluss des VG Sigmaringen vom 18.12.2003
7 K 2323/03
NJW 2004, 2258
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