Übereilte Reparatur eines Sturmschadens


Nach den Bedingungen von so genannten Sachversicherungen obliegt es dem Versicherungsnehmer, die Schadensstelle möglichst unverändert zu lassen. Anderenfalls kann der Versicherer die Regulierung des Schadens verweigern. Dies gilt zumindest dann, wenn die eigenmächtige Beseitigung eines Sturmschadens noch vor der Schadensmeldung erfolgt und der Versicherung dadurch eine Erfolg versprechende Erkenntnismöglichkeit endgültig entzogen wurde.

Hinweis: Der Versicherte sollte sich vor einer Reparatur stets die entsprechende Freigabe der Versicherung einholen. Anderenfalls kann er seine ursprünglich berechtigten Erstattungsansprüche endgültig verlieren.


Urteil des OLG Hamm vom 20.10.2004
20 U 88/04
VersR 2005, 644
MDR 2005, 810
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