Kein genereller Ausschluss des Ersatzes abhanden gekommener Fahrscheine
Ein Busreiseunternehmer darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Ersatz und die Fahrpreiserstattung für abhanden gekommene Fahrscheine nicht generell ausschließen. Der Bundesgerichtshof sieht in einer derartigen Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.
Die Gefahr der doppelten Erbringung der Beförderungsleistung kann der Unternehmer auch durch weniger einschneidende Maßnahmen abwenden. Hierfür würde beispielsweise ein Vermerk auf der dem Busfahrer ausgehändigten Namensliste ausreichen, durch den nach Durchführung der Fahrt der Originalfahrschein für ungültig erklärt wird. Ein umfassender Ausschluss von Ersatzleistungen ist daher nicht erforderlich.
Urteil des BGH vom 01.02.2005
X ZR 10/04
Pressemitteilung des BGH