Wirksame Haftungsbeschränkung bei Überspannungsschäden
Nach einem Stromausfall, den ein Unternehmer durch Verwendung eines Notstromaggregats überbrücken konnte, unterlief einem Mitarbeiter der Stadtwerke bei der Wiederherstellung des Anschlusses ein folgenreicher Fehler. Er verband den Betrieb statt mit dem 220-Volt- mit dem 400-Volt-Netz. Hierdurch wurden zahlreiche elektrische Geräte zerstört. Den Schaden von über 26.000 Euro sollten die Stadtwerke bezahlen. Diese beriefen sich hingegen auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach Überspannungsschäden bei leichter Fahrlässigkeit überhaupt nicht und bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro ersetzt werden müssen.
Haftungsbeschränkungen bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz finden bei den Gerichten selten Gnade. Anders hier: Die Bundesrichter hielten eine Schadensbegrenzung zur Sicherstellung kostengünstiger Strompreise für unverzichtbar. Anderenfalls würden Schadensfälle auf alle Verbraucher abgewälzt werden. Dies hätte einen erheblichen Anstieg der Strompreise zur Folge. Im Ergebnis waren die Stadtwerke nur zur Zahlung von 2.500 Euro verpflichtet.
Urteil des BGH vom 26.05.2004
VIII ZR 311/03
RdW 2004, 469