Keine Haftung des Arbeitgebers bei unbefugten 0190er-Telefonaten
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Klage eines Telekommunikationsunternehmens gegen ein Unternehmen wegen Gebühren für kostenpflichtige 0190er-Nummern abgewiesen. Der Betrieb konnte nachweisen, dass er die Telefonanlage vor der Benutzung der teuren Mehrwertdienste durch Mitarbeiter gesperrt hat. Der Umstand, dass die Sperre von Arbeitnehmern durch entsprechende Manipulationen umgangen wurde, geht nach Auffassung des Gerichts nicht zulasten des Unternehmers, wenn diesen kein Verschulden trifft. Die Telefonfirma muss sich in solchen Fällen an den Verursacher der Kosten halten. Dass dieser unter derartigen Umständen wohl kaum zu ermitteln sein wird, ist hierbei unerheblich.
Urteil des OLG Frankfurt vom 19.04.2004
1 U 235/03
OLGR Frankfurt 2004, 284