Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts durch Einschränkung der Vertretungsmacht ist in der Rechtsprechung durchaus anerkannt. Jedoch muss diese Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner gegenüber vor Vertragsschluss eindeutig und klar erkennbar zum Ausdruck kommen.
Für eine wirksame Haftungsbeschränkung ist jedoch nicht ausreichend, dass die Gesellschaft als "GbR mit beschränkter Haftung" bezeichnet und dies einem etwaigen Vertragspartner mitgeteilt wird. Eine Beschränkung der Haftung kann nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung erfolgen.
Urteil des KG Berlin vom 03.06.2004
12 U 51/03
Pressemitteilung des KG Berlin