Ein Spediteur haftet auch dann für den Verlust von Frachtgut, wenn ein Organisationsmangel zum Abhandenkommen des in einer Halle gelagerten Frachtguts geführt hat. Ein Organisationsmangel liegt nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vor, wenn Notausgänge außerhalb des Sichtbereichs des die Hallenaufsicht führenden Sicherheitsdienstes liegen und nicht mit einem Signalgeber zur Sicherheitszentrale versehen sind oder andere Sicherheitsvorkehrungen vorhanden sind.
Urteil des OLG Frankfurt vom 30.04.2004
24 U 198/02
NJW Heft 30/2004, Seite X