Schwierige Rückabwicklung eines Sofakaufs


Ein Mann kaufte in einem Möbelabholmarkt ein Sofa. Wegen der Enge des Treppenhauses war der Transport des Sofas in die im ersten Stockwerk gelegene Wohnung nur mittels eines Hubwagens möglich. Als an dem Sitzmöbel Mängel auftraten, versuchte das Möbelhaus mehrmals vergeblich, die Schäden vor Ort zu beseitigen. Daraufhin entschloss man sich zu einer Neulieferung, die jedoch daran scheiterte, dass der beauftragte Spediteur nicht über den erforderlichen Hubwagen verfügte. Schließlich verweigerte der Verkäufer die Neulieferung wegen der damit verbundenen unverhältnismäßigen Kosten.

Das Amtsgericht Menden gab der Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Sofas statt. Zunächst stellte das Gericht klar, dass die Nachbesserung und somit auch die Nachlieferung einer mangelfreien Sache am Standort der beanstandeten Kaufsache, hier also in der Wohnung des Käufers zu erfolgen hat. Dem war das Möbelhaus nicht nachgekommen. Auch der Hinweis auf die hohen Kosten fand bei Gericht kein Gehör. Einem Verkäufer seien Nachbesserungskosten bis zu 100 Prozent des Kaufpreises durchaus zumutbar. Diese waren hier noch nicht annähernd erreicht. Der Käufer war somit zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt.


Urteil des AG Menden vom 03.03.2004
4 C 26/03
NJW 2004, 2171
RdW Heft 15/2004, Seite V
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