Annahme einer stillschweigenden Vergütung bei einem Werkvertrag
Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung eines Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Auf diese gesetzliche Fiktion einer stillschweigenden Einigung über die Entgeltlichkeit darf das erkennende Gericht jedoch dann nicht zurückgreifen, wenn nach durchgeführter Beweisaufnahme ganz erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Herstellung des Werks, hier die Entwicklung eines Werbekonzepts, nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten war.
Urteil des BGH vom 08.06.2004
X ZR 211/02
ZAP EN-Nr. 604/2004