Täuschung über Erfolgsaussichten einer stillen Beteiligung I


Wie Aktionären kann auch Anlegern, die in ein Anlagemodell einer Aktiengesellschaft (AG) als stille Gesellschafter investieren, ein Anspruch auf die Rückzahlung ihrer vollen Einlage zustehen, wenn sie über die Erfolgsaussichten ihrer Beteiligung getäuscht wurden.

Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Er ist über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, aufzuklären. Insbesondere muss er über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig informiert werden.


Urteil des BGH vom 19.07.2004
II ZR 354/02
Pressemitteilung des BGH
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