Gerichtstermin: Stau rechtfertigt keine Verspätung


Ein Prozess kann allein durch Versäumen eines Gerichtstermins verloren werden. Das Gericht erlässt in diesem Fall ein so genanntes Versäumnisurteil und im Wiederholungsfall ein zweites Versäumnisurteil. Der Unterlegene muss dann in der Berufungsinstanz beweisen, dass ihn an der wiederholten Terminversäumnis kein Verschulden traf.

Ein Prozessbeteiligter kann sich bei Versäumen eines Termins nicht immer darauf berufen, dass er auf der Autobahn in einen Verkehrsstau geraten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn er mit einer zu knappen Zeitzugabe zu dem auswärtigen Termin gestartet ist. Außerdem muss er das Gericht über die Verspätung informieren. Sollte dies über ein Handy nicht möglich sein, muss das Gericht vom nächstgelegenen Rasthaus benachrichtigt werden. Diese Grundsätze gelten auch bei der Terminversäumung durch einen Anwalt.


Urteil des OLG Celle vom 24.06.2004
11 U 57/04
NJW 2004, 2534
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