Zulässiger Widerruf einer Sonderleistung


Hat sich der Arbeitgeber bei der Zahlung von Sonderleistungen, wie z. B. Fahrgelderstattung, ausdrücklich das Recht zum Widerruf vorbehalten, kann er die Zahlungen grundsätzlich jederzeit einstellen. Eine Streichung der Leistung ist ausnahmsweise dann unzulässig, wenn dies für den Arbeitnehmer unbillig wäre. Das kann dann der Fall sein, wenn sich das Entgelt durch die Einstellung der Sonderleistung insgesamt erheblich reduziert. Das Landesarbeitsgericht hielt eine Gehaltseinbuße von 18,23 Prozent noch für akzeptabel und wies die Zahlungsklage des Arbeitnehmers ab.


Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 10.10.2004
6 Sa 380/04
Handelsblatt vom 27.04.2005
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