Insolvenz: Schadensersatzansprüche gegen den GmbH-Geschäftsführer
Nach § 46 Nr. 8 GmbHG bedarf es grundsätzlich eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, wenn die Gesellschaft Ansprüche gegen ihren Geschäftsführer geltend machen will. Diese Vorschrift ist nach Meinung des Bundesgerichtshofs allerdings dann nicht anwendbar, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Interessen der Gesellschafter insoweit nicht mehr zu berücksichtigen.
Urteil des BGH vom 14.07.2004
VIII ZR 224/02
Pressemitteilung des BGH