Rechtsverbindliches Verkaufsangebot unter eBay


Die Einstellung eines Artikels in die Auktionsplattform eBay enthält nach mittlerweile einhelliger Meinung aus der Sicht des Kaufinteressenten die Erklärung, ein verbindliches Angebot über den Artikel abgeben zu wollen. Hierauf wird auch ausdrücklich in den AGB von eBay hingewiesen, die im Streitfall als Auslegungsgrundlage herangezogen werden können.

Ein vom Verkäufer geheim gehaltener Wille, den Artikel erst ab Erreichen eines bestimmten Preises verkaufen zu wollen, ist rechtlich unbeachtlich (§ 116 BGB). Der Verkäufer kann den Verkauf unter Preis durch ein entsprechend hohes Mindestgebot vermeiden. Ist bereits ein wirksames Gebot abgegeben worden, hat der Verkäufer in der Regel nicht mehr die Möglichkeit, das Zustandekommen des Kaufvertrags durch vorzeitige Beendigung der Auktion rückgängig zu machen.


Urteil des LG Coburg vom 06.07.2004
22 O 43/04
JurPC Web-Dok. 35/2005
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