Vermieterpfandrecht: Auswechseln der Schlösser unverhältnismäßig


Dem Vermieter steht nach dem Gesetz ein Pfandrecht an den vom Mieter in die Räume eingebrachten Gegenständen zu (§ 559 BGB). Zur Durchsetzung des Vermieterpfandrechts darf der Vermieter jedoch nicht ohne weiteres die Schlösser der Mieträume austauschen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält einen solchen Eingriff allenfalls dann für gerechtfertigt, wenn der Vermieter der Entfernung der Gegenstände vergeblich widersprochen hat.


Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.02.2005
10 U 199/03
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe
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