§ 707 BGB regelt, dass ein Gesellschafter auch bei Verlusten der Gesellschaft zu weiteren Einlagen als der vereinbarten nicht verpflichtet ist. Eine hiervon abweichende Nachschusspflicht eines Kommanditisten bedarf der eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag. Diese Voraussetzung ist nicht dadurch erfüllt, dass der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse "über Erhöhungen des Kommanditkapitals einschließlich der Aufnahme neuer Gesellschafter mit neuer Einlage" zulässt.
Auch bei Sanierungsbedarf der Personengesellschaft besteht im Allgemeinen keine Verpflichtung des Gesellschafters, einem Nachschusspflichten begründenden Beschluss zuzustimmen.
Urteil des OLG München vom 16.06.2004
7 U 5669/03
OLGR München 2004, 340