Schadensersatz für auf Flug aufgebrochenen Koffer


Auf einem Flug von Neuseeland nach Düsseldorf wurde der Koffer eines Fluggastes gewaltsam geöffnet. Nach dessen Behauptung fehlten Gegenstände im Wert von knapp 4.000 Euro. Die Fluggesellschaft bezahlte jedoch entsprechend § 22 Abs. 2 des hier anwendbaren Warschauer Abkommens über die Beförderung im Luftverkehr (WA) nur den nach dem Gewicht des Koffers bemessenen Haftungshöchstbetrag von 930 Euro. Das Oberlandesgericht Köln bejahte einen Anspruch auf Zahlung der vollen Schadenssumme.

Nach § 25 WA haften Fluggesellschaften unter anderem dann in unbeschränkter Höhe, wenn ihre Mitarbeiter den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt haben. Dies muss zwar grundsätzlich der Geschädigte beweisen. Dieser Nachweis gilt jedoch bereits dann als erbracht, wenn nach dem Klagevortrag hinreichende Anhaltspunkte für ein vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft vorliegen.

Dies war hier der Fall, weil nur drei mögliche Schadensursachen wahrscheinlich waren, von denen jede zur Haftung der beklagten Fluggesellschaft führte. Entweder hat eine mit dem Gepäcktransport befasste Person den Koffer aufgebrochen und die Gegenstände gestohlen oder der Koffer hat sich bei einem Sturz geöffnet und ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft hat die herausgefallenen Gegenstände entwendet. In beiden Fällen liegt eine vorsätzliche Schadensverursachung vor. Als dritte Möglichkeit kam in Betracht, dass sich der Koffer geöffnet hat und die Mitarbeiter der Fluggesellschaft die herausgefallenen Gegenstände nicht ausreichend gesichert und damit leichtfertig gehandelt haben.

Bei dieser Sachlage hätte die Fluggesellschaft darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass noch andere, nicht zu ihrer Haftung führende Schadensursachen möglich gewesen sein könnten. Dies hat sie jedoch nicht getan, so dass sie in voller Höhe für den entstandenen Schaden haftet.


Urteil des OLG Köln vom 15.02.2005
22 U 145/04
RRa 2005, 181; NJW-RR 2005, 1060
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