Schaden bei Beförderung mit Autoreisezug


Wird ein ordnungsgemäß abgestellter und gesicherter Pkw während des Transports auf einem Autoreisezug beschädigt, haftet die Bahn auch dann für den entstandenen Schaden (hier abgerissener Außenspiegel), wenn sich die Schadensursache nicht klären lässt. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Haftung der Bahn nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Eisenbahnverkehrsordnung) nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Personals besteht.


Urteil des AG Hildesheim vom 30.12.2004
18 C 199/04
MDR 2005, 405
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