Ein Internetbuchversand wollte seinen Umsatz dadurch steigern, dass er so genannte Sammelbesteller anwarb, die zum Beispiel in Schulen oder Kindergärten Buchbestellungen organisierten. Hierfür sollte der Besteller ab einer bestimmten Stückzahl für sich ein Gratisexemplar erhalten. Ein Mitkonkurrent sah darin einen Wettbewerbsverstoß.
Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung und damit ein wettbewerbswidriges Verhalten kann auch dann vorliegen, wenn Gratisexemplare an Sammelbesteller abgegeben werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht sichergestellt ist, dass hierdurch allein der tatsächliche Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Sammelbestellung vergütet wird. Das Oberlandesgericht begründete die Entscheidung damit, dass auch Sammelbesteller als Letztabnehmer i. S. v. § 2 Abs. 3 BuchPrG anzusehen sind. Bei derartigen Sammelbestellungen tritt der Sammelbesteller nicht als bloßer Vertreter der Endkunden auf, sondern selbst als Käufer. Auch ihm gegenüber ist daher der festgesetzte Preis einzuhalten.
Urteil des OLG München vom 24.06.2004
23 U 5142/03
OLGR München 2004, 357