Zulässiger Medikamentenversand über niederländische Apotheke
Im Gegensatz zum deutschen Recht bestimmt das niederländische Recht für Medikamente keine Festpreise, sondern nur Höchstpreise. Dies machte sich ein niederländischer Apotheker im Grenzgebiet nach Deutschland zunutze. Außer dem Verkauf in seiner Apotheke bot er die günstigen Arzneimittel auch im Internet an. Ferner war neben der Möglichkeit der Selbstabholung auch ein Versand der Medikamente nach Deutschland möglich.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Unterlassungsklage eines deutschen Apothekers mit der Begründung ab, die Arzneimittelpreisverordnung, wonach Arzneimittel in Deutschland nur zu einem bestimmten Festpreis verkauft werden dürfen, binde nur deutsche Apotheker und sei daher auf den grenzüberschreitenden Verkehr mit Arzneimitteln nicht anwendbar.
Einen Wettbewerbsverstoß sah das Gericht auch nicht darin, dass der holländische Apotheker beim Verkauf der Arzneimittel an deutsche gesetzlich Krankenversicherte nicht die in Deutschland gesetzlich bestimmte Zuzahlung erhob. Die sozialrechtlichen Zuzahlungsregelungen haben - so die Urteilsbegründung - keinen wettbewerbsschützenden Charakter.
Urteil des OLG Hamm vom 21.09.2004
4 U 74/04
Pressemitteilung des OLG Hamm