Seit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsreformgesetzes Anfang 2002 findet eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB auch im Bereich des Arbeitsrechts statt. Wird in einem vom Arbeitgeber zur mehrfachen Verwendung vorgesehen Formularvertrag zulasten des Arbeitnehmers eine Ausschlussfrist vereinbart, wonach der Mitarbeiter zur Erhaltung seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis diese innerhalb von vier Wochen nach der Ablehnung durch die Gegenpartei einklagen muss, ist darin eine unangemessene Benachteiligung zu sehen. Eine derartige Klausel eines Formularvertrags ist unwirksam.
Die inhaltliche Überprüfung der Ausschlussfrist scheidet nur aus, wenn die Parteien die Klausel im Einzelnen individuell ausgehandelt haben. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den bereits vorformulierten Vertrag zur Unterschrift vorgelegt hat.
Urteil des BAG vom 25.05.2005
5 AZR 572/04
NJW 2005, 3305