Beleidigung während Betriebsfeier


Eine grobe Beleidigung eines Vorgesetzten mit ehrverletzendem Charakter ("Arschloch", "Wichser", Zeigen des "Stinkefingers") zieht in der Regel eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nach sich. Das gilt gleichermaßen, wenn die Beleidigung außerhalb der Arbeitszeit z. B. während einer Weihnachtsfeier ausgesprochen wurde. Auch wer auf einer Betriebsfeier seinen Vorgesetzten grob beleidigt, untergräbt damit die Autorität des Beleidigten und begeht eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in derartigen Fällen nicht.


Urteil des LAG Hamm vom 30.06.2004
18 Sa 836/04
Pressemitteilung des LAG Hamm
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