Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abwicklungsvertrag
Der Betriebsrat hat bei Kündigungen ein Mitbestimmungsrecht. Dieses Recht besteht jedoch nicht bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auch dann, wenn der Arbeitgeber abredegemäß zunächst gekündigt hat und sodann ein Abwicklungsvertrag geschlossen wird, in dem der Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Abfindung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.
Hinweis: Bei derartigen Abwicklungsverträgen sollte auch darauf geachtet werden, dass das Bundessozialgericht in einer Grundsatzentscheidung die Verhängung einer zwölfwöchigen Sperrfrist des Arbeitslosengeldes für rechtens erachtet hat (BSG, B 11 AL 35/03).
Urteil des LAG Niedersachsen vom 17.02.2004
13 TaBV 59/03
NZA-RR 2004, 479