Ein verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug kann von der Ordnungsbehörde grundsätzlich sofort abgeschleppt werden. Sofern keine Anhaltspunkte für ein schnelles Auffinden des Fahrers (z. B. Fahrzeugaufschrift, Zettel an Windschutzscheibe) bestehen, brauchen auch keine entsprechenden Nachforschungen angestellt werden. An der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ändert auch nichts, dass am Fahrzeug ein "Behindertenaufkleber" angebracht ist und ein vorhandener Berechtigungsausweis lediglich nicht sichtbar im Fahrzeug ausgelegt war. Der Halter hat daher die Abschleppkosten zu tragen.
Urteil des OVG Koblenz vom 25.01.2005
7 A 11726/04
DAR 2005, 291