Unwirksame Suspendierungsklausel


Ein gekündigter Arbeitnehmer kann bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Tätigkeit freigestellt werden, wenn dies betriebliche oder persönliche Gründe zwingend erforderlich machen (z. B. besondere Vertrauensstellung oder Gefahr weiterer Verfehlungen). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss der Mitarbeiter bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt werden.

Das vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip würde ins Gegenteil verkehrt, wenn dem Arbeitgeber durch eine arbeitsvertragliche Regelung im Fall der Kündigung generell das Recht zur Suspendierung des Arbeitnehmers zustehen würde. Eine derartige Vertragsklausel ist daher unwirksam.


Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 19.11.2003
2 Ga 251/03
Handelsblatt vom 18.08.2004
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice