Anspruch auf Mutterschaftsgeld beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses


Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob und inwieweit bei einem einer Arbeitnehmerin gewährten unbezahlten Sonderurlaub Mutterschaftsgeld zu bezahlen ist. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entfällt nach dieser Entscheidung nicht für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen, sondern nur bis zur vereinbarten Beendigung des unbezahlten Sonderurlaubs. Nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 und 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) setzt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen nicht voraus, dass gerade bei Eintritt der Mutterschutzfrist ein Vergütungsanspruch besteht. Vielmehr verlangt das Gesetz nur, dass wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.


Urteil des BAG vom 25.02.2004
5 AZR 160/03
Pressemitteilung des BAG
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