Arbeitsloser muss verdecktes Treuhänderkonto angeben
Bei seinem Antrag auf Arbeitslosenhilfe verneinte ein Arbeitsloser die Frage nach vorhandenem Sparguthaben. Später stellte sich heraus, dass er über ein Girokonto von 100.000 Euro verfügte. Er gab an, bei dem Bankguthaben handele es sich nicht um sein eigenes Geld, sondern um das seiner Großmutter. Er würde das Konto nur als Treuhänder für sie verwalten. Die Großmutter bestätigte die Darstellung.
Die Arbeitsagentur wertete das Sparguthaben gleichwohl als Vermögen des Arbeitslosen. Maßgebliches Kriterium für die Zuordnung eines Kontos ist der nach außen erkennbare Wille desjenigen, der das Konto errichtet hat. Es ist daher nicht ausreichend, wenn der Kontoinhaber lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hat. Daher stellt ein solches verdecktes Treuhandkonto nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ein reines Privatkonto dar, das der Arbeitslose auch hätte angeben müssen. Da er dies zumindest fahrlässig unterlassen hatte, muss er die mittlerweile bezogenen Leistungen zurückerstatten.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.02.2005
L 1 AL 84/03
Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz