Ein Bahnschaffner darf einem Fahrgast bei Vorliegen triftiger Gründe nicht das Aussteigen aus einem für längere Zeit auf freier Strecke liegen gebliebenen Zug verwehren. Ein Ehepaar wollte wegen einer Fahrtunterbrechung seine Anreise zum Flughafen per Taxi fortsetzen, um einen gebuchten Flug nach Australien noch zu erreichen. Das Bahnpersonal weigerte sich, die Zugtür zu öffnen, obwohl die Dauer der Verzögerung wegen eines Selbstmordes nicht absehbar war. Da das Ehepaar den Flug schließlich verpasste, musste es im Flughafenhotel übernachten und am nächsten Tag auf einen teureren Linienflug umbuchen. Das Amtsgericht Augsburg verurteilte die Bahn zum Schadensersatz.
Urteil des AG Augsburg vom 27.10.2004
74 C 2694/04
ReiseRecht aktuell