Nur Gehbehinderte können Fahrtkosten geltend machen


Behinderte können statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit nur absetzen, wenn sie auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und hierdurch zwangsläufig entsprechende Kosten entstehen. Es kommt dabei darauf an, ob der Behinderte außerstande ist, sich ohne Pkw im Straßenverkehr zu bewegen. Dies setzt zwingend eine Gehbehinderung voraus, die eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließt. Eine Sehbehinderung ist hierbei grundsätzlich unbeachtlich.


Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.04.2005
2 K 2028/03
DStRE 2005, 929
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