Keine betriebliche Übung bei vereinzelten Jubiläumszuwendungen


Gewährt ein Arbeitgeber über Jahre hinweg Sonderzahlungen, kann hieraus eine so genannte betriebliche Übung entstehen, die ihn in den Folgejahren zu entsprechenden Leistungen verpflichtet. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden.

Der Fall: Ein Unternehmen gewährte im 25. Jahr seines Bestehens sechs Arbeitnehmern "der ersten Stunde" eine Jubiläumszuwendung. Zwei Jahre später kamen zwei weitere Mitarbeiter in den Genuss der Sonderzahlung. In den Folgejahren beschränkte sich der Betrieb aus Kostengründen auf Jubiläumsessen für die 25 Jahre lang Beschäftigten. Das Bundesarbeitsgericht sah in der Zahlung der Jubiläumszuwendung an insgesamt acht von insgesamt 230 Arbeitnehmern des Unternehmens noch keine betriebliche Übung, aus der die nachfolgenden Jubilare Rechtsansprüche auf die Zahlung herleiten konnten. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz war nicht feststellbar. Angesichts der verschlechterten wirtschaftlichen Situation und der im Betrieb rasant ansteigenden Zahl der 25-jährigen Dienstjubiläen durften durchaus auch finanzielle Überlegungen bei der Reduzierung der Jubiläumskosten herangezogen werden.


Urteil des BAG vom 28.07.2004
10 AZR 19/04
Pressemitteilung des BAG
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