Unzulässige Bevorzugung von Gewerkschaftsmitgliedern durch Betriebsrat


Im Rahmen eines so genannten Interessensausgleichs einigten sich Arbeitgeber und Betriebsrat über die Durchführung mehrerer betriebsbedingter Kündigungen. Der Betriebsrat hatte zuvor die Streichung einzelner Arbeitnehmer von der Kündigungsliste verlangt. Als der Arbeitgeber feststellte, dass es sich bei diesen Personen ausschließlich um Mitglieder der Gewerkschaft handelte, fühlte er sich an die Vereinbarung nicht mehr gebunden.

Auch das Bundesarbeitsgericht hielt den geschlossenen Interessensausgleich für unwirksam. Bei der beabsichtigten Herausnahme von gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmern aus dem Kreis der zu kündigenden Arbeitnehmer handelt es sich um eine nach § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Mitarbeiter. Die hiermit verbundene Benachteiligung von Arbeitnehmern, die keiner Gewerkschaft angehören, führt zur Unwirksamkeit des gesamten Interessensausgleichs.


Urteil des LAG Köln vom 29.07.2004
5 Sa 63/04
Pressemitteilung des LAG Köln
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice