Auch bei Verkaufsangeboten im Internet müssen die Vorschriften der Preisangabenverordnung beachtet werden. Wird ein Handy zu dem günstigen Preis von einem Euro angeboten, wenn zugleich ein längerfristiger Mobilfunkvertrag abgeschlossen wird, muss hierauf auch deutlich hingewiesen werden. Diesem Transparenzgebot ist nach der vorherrschenden Rechtsprechung nur dann Genüge getan, wenn der Verbraucher "ohne große Umwege", d. h. Mausklicks, erkennen kann, welche Kosten insgesamt auf ihn zukommen. Mit Verweisen auf andere Seiten mittels so genannter Links gehen die Gerichte meist recht kritisch um.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hingegen sieht keine rechtlichen Bedenken, wenn sich auf der Angebotsseite für das Mobiltelefon im unteren Teil deutlich erkennbar eine Verzweigung (Link) zu einer anderen Seite des Anbieters befindet, auf der dann die Konditionen des abzuschließenden Mobilfunkvertrages im Einzelnen aufgeführt werden.
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 12.05.2004
6 E 72/04
RdW Heft 14/2004, Seite III
CR 2005, 343