Abschleppen eines Fahrzeugs nach positiver Alkoholkontrolle


Wird anlässlich einer Verkehrskontrolle bei einem Autofahrer erheblicher Alkoholeinfluss festgestellt, darf er sein Fahrzeug danach nicht weiterfahren. Steht kein Ersatzfahrer zur Verfügung, ist die Polizei berechtigt, den Wagen auf Kosten des Betrunkenen zu einem nahe gelegenen Parkplatz abschleppen zu lassen. Die Polizeibeamten sind nicht verpflichtet, das Fahrzeug selbst an einen Verwahrungsort zu fahren.


Urteil des OVG Karlsruhe vom 06.08.2004
7 A 11180/04
Pressemitteilung des OVG Karlsruhe
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