Schadensersatz bei Verlust einer ausländischen Domain


Insbesondere Domains mit markanten und aussagekräftigen Namen stellen oft einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dar. Hat sich ein Provider vertraglich verpflichtet, für einen Kunden eine ausländische Domain zu reservieren, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn die Domain wegen unterbliebener Zahlung der Gebühr für die Bereitstellung einer ausländischen ".com"-Adresse bei der dortigen Registrierungsstelle in Verlust gerät. Der Schadensersatzanspruch besteht in Höhe des Betrages, der für die Wiederbeschaffung der Domain erforderlich ist.

Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ersatz des so genannten Erreichbarkeitsausfalls kann nur dann verlangt werden, wenn substanziiert dargelegt wird, welcher wirtschaftliche Schaden durch den Wegfall der Internetadresse entstanden ist. Allein die Nennung der Zahl der Zugriffe auf die Domain ist dabei keine ausreichende Grundlage für eine Schadensschätzung.


Urteil des LG Frankfurt/Main vom 30.04.2004
2-8 S 83/03
JurPC Web-Dok. 244/2004
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