Keine Nutzungsentschädigung trotz verspäteter Schlüsselrückgabe
Gibt der Mieter die gemieteten Räume nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung den vereinbarten Mietzins als Entschädigung geltend machen. Das regelt § 546a BGB.
Ein Vermieter, der sich jedoch monatelang nicht darum bemüht, sämtliche Schlüssel zum Mietobjekt (hier gewerblich genutzte Halle) zu erhalten, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen, verfügt indes nicht über den Besitzwillen, der Voraussetzung für die Annahme eines Vorenthaltens im Sinne der gesetzlichen Regelung und damit für die Gewährung einer Nutzungsentschädigung ist. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an den Vermieter endet in einem derartigen Fall mit der Räumung des Mietobjekts.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.06.2004
I-10 U 3/04
OLGR Düsseldorf 2004, 375