Nachbesserungsanspruch nach Aufhebung des Baustellenverbots


Ein Bauherr verliert seinen Anspruch auf Nachbesserung nicht, wenn er gegenüber dem verantwortlichen Handwerker zeitweise ein Baustellenverbot ausspricht. Er gerät dadurch zwar in Annahmeverzug, den er jedoch beseitigen kann, indem er dem nachbesserungspflichtigen Handwerker wieder Zutritt zu der Baustelle gewährt.


Urteil des BGH vom 08.07.2004
VII ZR 317/02
NJW Heft 39/2004, Seite X
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